Steuern

Dauerfristverlängerung: Mehr Zeit für Voranmeldungen

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Franziska Nachtigall

Es führt kein Weg dran vorbei: Sobald du als Selbstständiger oder Freiberufler eine bestimmte Summe an Umsatz erwirtschaftest, musst du Umsatzsteuer erheben und diese im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen – und zwar in regelmäßigen Abständen. 

Die Zahlung und Voranmeldung geschieht entweder vierteljährlich oder monatlich. In welchen Abständen du die Umsatzsteuervoranmeldung einreichen musst, kannst du dir leider nicht aussuchen. Dies hängt von der Summe deiner zu zahlenden Umsatzsteuer des Vorjahres ab. Stichtag ist immer der 10. des Folgemonats. 

Die Umsatzsteuervoranmeldung – kurz UStVA – für Januar muss also bis zum 10. Februar beim Finanzamt eingegangen sein. Das kann eng werden. Damit du mehr Zeit für die Finanzbuchhaltung hast, gewährt der Fiskus dir durch die Dauerfristverlängerung eine Entlastung. 

Dauerfristverlängerung – was ist das?

Wenn du bereits regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgibst, weißt du, was für einen Stress das bedeuten kann. Denn für die Abgabe hast du nach Ende eines Monats lediglich zehn Tage Zeit. Ganz schön knapp, wenn du gerade viele Aufträge hast oder sich Deadlines überschneiden. 

Zahlst du also regelmäßig Umsatzsteuer, kann die Dauerfristverlängerung ein Ausweg aus der Misere sein. Die Verlängerung der Frist verschafft dir als selbstständigem Unternehmer einen zeitlichen Puffer. Hast du eine Dauerfristverlängerung beantragt, kannst du deine Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat später abgeben. 

Dauerfristverlängerung – ein Beispiel 

Musst du die Anmeldung monatlich abgeben, kannst du dir dank Dauerfristverlängerung bis zum 10. des darauffolgenden Monats Zeit lassen. Bist du zur vierteljährlichen Abgabe verpflichtet, verschiebt sich die Frist dank Verlängerung auf den 10. des Folgemonats nach Quartalsende. 

  • Monatszahler: Die UStVA für den Monat Mai muss ohne Fristverlängerung bis zum 10. Juni abgegeben werden. Mit Dauerfristverlängerung reichst du sie erst zum 10. Juli ein.
  • Quartalszahler: Die normale Abgabefrist zum Ende des ersten Quartals ist der 10. April. Mit Verlängerung verschiebt sich der Termin auf den 10. Mai. 

Das Finanzamt gewährt dir also einen Monat mehr Zeit. Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. 

Dauerfristverlängerung beantragen – so geht’s 

Hast du dich entschieden, eine Dauerfristverlängerung für deine Unternehmung zu beantragen, musst du den entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Das Verfahren wird in §§ 46, 47 und 48 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) geregelt. Den Antrag reichst du elektronisch bei deinem zuständigen Finanzamt über das entsprechende Elster-Formular USt 1 H ein. 

Dafür musst du dich einmalig registrieren und erhältst dann nach einigen Tagen ein Elster-Zertifikat, mit dem du dich anmelden und deine Dauerfristverlängerung beantragen kannst. Du musst übrigens keinen Grund für den Antrag angeben. Für das Finanzamt ist die Fristverlängerung ein gängiges Prozedere. 

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Lehnt das Finanzamt deinen Antrag auf Dauerfristverlängerung nicht ab, gilt er als genehmigt. Denn das Finanzamt muss die Dauerfristverlängerung laut Abschnitt 18.4 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass nicht ausdrücklich genehmigen. Sollte das Amt mit deinem Antrag nicht einverstanden sein, wird er abgelehnt. Ohne Antrag solltest du deine Umsatzsteuervoranmeldung allerdings nicht aufschieben. Zwar gibt es eine 5-tägige Schonfrist bis zum 15. des Monats, doch danach droht ein Verspätungszuschlag.

Dauerfristverlängerung: Wann muss sie beantragt werden?

Die Dauerfristverlängerung beantragst du bis zu dem Zeitpunkt, zu dem du deine Umsatzsteuervoranmeldung ohne die Verlängerung hättest abgeben müssen. Möchtest du also deine Fristverlängerung ab Beginn des nächsten Kalenderjahres nutzen, stellst du als Monatszahler bis zum 10. Februar deinen Antrag. 

Zahlst du deine Umsatzsteuer vierteljährlich, beantragst du die Verlängerung bis zum 10. April. Der Vorteil für Quartalszahler ist, dass nur einmal ein Antrag gestellt werden muss. Außerdem ist es nicht nötig, eine Sondervorauszahlung zu leisten. Einen neuen Antrag im Folgejahr musst du bei vierteljährlicher Abgabe also nicht stellen – solange du Quartalszahler bist, gilt auch die Dauerfristverlängerung ohne neuen Antrag weiterhin.

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Sondervorauszahlung bei der Dauerfristverlängerung

Bei monatlicher Abgabe muss eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer geleistet werden, um die Dauerfristverlängerung zu erhalten. Diese Vorauszahlung tätigst du am Jahresanfang. Stichtag dafür ist die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember, also der 10. Februar jeden Jahres. 

Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres. Wie hoch sie genau ausfällt, hängt also von deiner gezahlten Umsatzsteuer des vergangenen Jahres ab. Um die Sondervorauszahlung zu berechnen, addierst du alle Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres zusammen und nimmst diese Summe mit 1/11 mal. 

Wir machen keine Steuerberatung. Wende dich bitte an einen Steuerberater, um eine genaue Auskunft zu deinem speziellen Fall zu erhalten. Du kannst jederzeit einen Steuerberater über Sorted anfragen. Alle Angaben ohne Gewähr.